Der Versicherungsexperte kann vor Abschluss eines Versicherungsvertrages eingreifen, um die Bewertung des zu versichernden Vermögens vorzunehmen. Es ist auch vorgeschrieben, den Schaden nach einer Katastrophe zu notieren, um festzustellen, welche Entschädigung der Versicherte erhalten kann.

Wann greift der Versicherungsexperte ein?

Der Versicherungsexperte interveniert, wenn es notwendig ist, den Wert eines zu versichernden Eigentums oder die Entschädigungen, die an die Opfer einer Katastrophe gezahlt werden müssen, zu bewerten. Es wird von der Versicherungsgesellschaft versandt, aber der Versicherte kann durchaus eine Zweitmeinung einholen und die Immobilie von einem anderen Sachverständigen seiner Wahl neu bewerten lassen.
Er wird insbesondere die Umstände des Vorfalls überprüfen, um sicherzustellen, dass der Versicherte in gutem Glauben ist. Auf der Grundlage der Erklärung oder des Fachwissens, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags aufgezeichnet wurden, werden auch Gegenstände identifiziert, die beschädigt oder gestohlen wurden. Es kostet die Reparatur des Schadens.
Aufgrund seiner Schlussfolgerungen kann das Versicherungsunternehmen dem Versicherten, der den Schaden erlitten hat, einen Entschädigungsvorschlag unterbreiten.
Sie kann für jede Art von Versicherung in Bezug auf ein Eigentum (Kfz- und Motorradversicherung, Hausratversicherung usw.) eingreifen. Das Gutachten wird dem Versicherten ausgehändigt, wenn es sich um einen Autoversicherungsvertrag oder eine Vertragsschadenversicherung handelt. In allen anderen Fällen muss der Versicherte den Antrag stellen, wenn er den Bericht einsehen möchte.

Ist es obligatorisch und in welchen Fällen?

Damit die Arbeitsschadensversicherung funktioniert oder im Falle einer technologischen Katastrophe muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Damit die Garantien eines Versicherungsvertrags funktionieren, sollte vorzugsweise, jedoch nicht zwingend, ein Sachverständiger hinzugezogen werden, der als einziger in der Lage ist, die Kosten der für die Wiederherstellung des Eigentums erforderlichen Arbeiten zu beziffern.

Was tun, wenn man mit dem Gutachten des Sachverständigen nicht einverstanden ist?

Wenn die Schlussfolgerungen des Versicherungsexperten vom Versicherten bestritten werden, kann er in diesem Fall eine zweite Stellungnahme anfordern, die von einem anderen Interessenträger durchgeführt wird.
Wenn das Ergebnis die Parteien immer noch nicht zufriedenstellt, kann ein dritter Sachverständiger bestellt werden, und die Kosten des Dritten werden zu gleichen Teilen zwischen dem Versicherer und dem Versicherten aufgeteilt. Wird am Ende dieser dritten Sitzung keine gemeinsame Grundlage gefunden, kann eine Passage vor dem Richter in Betracht gezogen werden.
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